Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, leistet täglich Außergewöhnliches – und steht trotzdem oft allein da. Die Entlastung pflegender Angehöriger ist gesetzlich verankert: Ab Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf konkrete Leistungen der Pflegekasse. Was viele nicht wissen: Ein Großteil dieser Leistungen kann direkt für eine professionelle Haushaltshilfe oder Alltagsbegleitung in Neuss, Dormagen und dem Rhein-Kreis Neuss genutzt werden. Ohne Aufwand. Ohne versteckte Kosten.
Was pflegende Angehörige wirklich leisten – und warum Entlastung kein Luxus ist
Stellen Sie sich vor: Es ist Dienstagmorgen, 6:30 Uhr. Bevor Sie zur Arbeit fahren, haben Sie bereits Ihren Vater gewaschen, sein Frühstück vorbereitet, die Medikamente gestellt und die Wohnung aufgeräumt. Abends geht es weiter: Einkaufen, kochen, Wäsche waschen, Arzttermin organisieren. Und am Wochenende? Da gibt es keine Auszeit.
Rund 5 Millionen Menschen in Deutschland pflegen ihre Angehörigen zu Hause – oft ohne professionelle Unterstützung, oft bis an die eigene Grenze. Dabei ist Entlastung kein Privileg, sondern ein Recht. Laut GKV-Spitzenverband werden rund 40 % der verfügbaren Entlastungsleistungen jährlich nicht abgerufen. Viele Familien schenken der Pflegekasse Geld, das ihnen zusteht.
Diese Leistungen stehen Ihnen zu – nach Pflegegrad
Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich ab Pflegegrad 1
Schon ab Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf den Entlastungsbetrag – das sind 131 Euro monatlich (insgesamt bis zu 1.572 Euro im Jahr). Dieser Betrag ist zweckgebunden für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen (§ 45b SGB XI).
Nicht genutzte Monatsbeiträge verfallen nicht sofort: Sie werden in die Folgemonate übertragen und können noch bis zum 30. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres abgerufen werden. Wer frühzeitig beginnt, kann theoretisch bis zu 18 Monatsbeiträge ansammeln – das sind bis zu 2.358 Euro auf einmal.
Wichtig für Pflegegrad 1: Da kein Anspruch auf Pflegesachleistungen besteht, können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Pflegeleistungen (z. B. Hilfe beim Duschen oder Baden) einsetzen. Ab Pflegegrad 2 ist er auf Betreuungs- und Alltagsunterstützung beschränkt.
JP Servicefee ist als anerkannter Anbieter im Rhein-Kreis Neuss und NRW zugelassen und rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab – Sie müssen nicht in Vorleistung gehen.
Pflegegeld: finanzielle Anerkennung ab Pflegegrad 2
Das Pflegegeld ist die direkte finanzielle Anerkennung für die Pflege, die Sie als Angehöriger leisten. Es wird monatlich an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann frei – auch als Würdigung an pflegende Angehörige – weitergegeben werden.
| Pflegegrad | Pflegegeld monatlich (ab 01.01.2025) |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | keinen Anspruch |
| Pflegegrad 2 | 347 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro |
Die nächste planmäßige Anpassung ist für den 01.01.2028 vorgesehen und orientiert sich dann an der Kerninflationsrate (PUEG, § 30 SGB XI).
Das Pflegegeld ist kombinierbar mit dem Entlastungsbetrag: Sie erhalten es weiterhin auf Ihr Konto und nutzen zusätzlich die 131 Euro monatlich für professionelle Unterstützung durch JP Servicefee.
Gemeinsamer Jahresbetrag: Verhinderungspflege + Kurzzeitpflege ab 1. Juli 2025
Eine der wichtigsten Neuerungen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG): Ab dem 1. Juli 2025 werden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege nach dem neuen § 42a SGB XI zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro zusammengefasst. Familien können dieses Budget flexibel auf beide Leistungsarten aufteilen – je nach aktueller Situation.
Was das bedeutet:
- Keine komplizierten Umwidmungsregeln mehr zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
- Die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege steigt auf bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr
- Die bisherige 6-monatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt vollständig
- Ab Pflegegrad 2 kann der Anspruch unmittelbar genutzt werden
Verhinderungspflege greift, wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend verhindert ist – durch Urlaub, Krankheit oder andere Gründe. JP Servicefee kann in dieser Zeit als professionelle Ersatzversorgung eingesetzt werden.
Kurzzeitpflege ermöglicht eine temporäre vollstationäre Versorgung – z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder in besonders belastenden Pflegephasen. JP Servicefee begleitet die Übergangszeit davor und danach mit Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung in Neuss, Dormagen und dem Rhein-Kreis Neuss.
Was Familien in Neuss und Dormagen sagen
Manchmal braucht es keine Statistiken. Manchmal reicht eine Geschichte.
„Meine Jennyfee ist das Beste, was mir passieren konnte. So eine liebevolle, hilfsbereite junge Dame. Wir unternehmen so viele schöne Dinge zusammen – ob Unterstützung im Haushalt oder gemeinsam spazieren gehen. Wenigstens einmal in der Woche ist sie bei mir, und ich muss nicht mehr allein frühstücken.“
— Monika Schroer, Kundin
„Direkt der erste Kontakt war informativ und verbindlich. Verwaltungsabläufe sind rasch und korrekt. Meine Mutter ist regelrecht begeistert: sehr freundlich, zuverlässig, gründlich und genau.“
— Clodl E., Tochter einer Kundin
„Ich bin mit Eurer Arbeit, insbesondere mit Daniela, überaus zufrieden. So freundliche und hilfsbereite Mitarbeiter gibt es nicht immer. Ich freue mich immer, wenn sie kommt.“
— Annette Hoppenrath, Kundin
„Seit Mai 2024 betreut uns Herr Münsch – er ist pünktlich, freundlich und führt alle Arbeiten sehr gewissenhaft durch. Für uns ein Hauptgewinn.“
— Dietmar Fels, Kunde aus Neuss
„Man bekommt immer jemanden erreicht. Man kann auch mit den Helfern lachen – es ist nicht alles so ernst. Man lernt sich mit der Zeit kennen und freut sich immer wieder aufs neue.“
— Irmen Michelle, Kundin
Diese Geschichten stehen für mehr als gute Bewertungen. Sie zeigen, was echte Entlastung bedeutet: nicht mehr allein frühstücken müssen. Eine Mutter, die begeistert ist. Ein Angehöriger, der sich endlich sicher fühlt.
So nutzen Familien in Neuss, Dormagen und dem Rhein-Kreis Neuss ihre Ansprüche optimal
JP Servicefee ist seit mehr als 8 Jahren im Einsatz: mit Schwerpunkt in Neuss, Dormagen und dem gesamten Rhein-Kreis Neuss. Über 1.500 Familien in Nordrhein-Westfalen haben ihre Ansprüche bereits genutzt.
Was das konkret bedeutet: Sie rufen an, schildern Ihre Situation – und das Team von JP Servicefee übernimmt den Rest. Von der Klärung der Kostenübernahme mit Ihrer Pflegekasse bis hin zur Vermittlung der passenden Servicefee.
In drei Schritten zur Entlastung:
- Kostenloses Erstgespräch – Schildern Sie Ihre Situation, wir hören zu
- Klärung der Kostenübernahme – Wir prüfen Ihren Pflegegrad und stimmen uns mit Ihrer Pflegekasse ab
- Einsatz startet – Ihre persönliche Servicefee kommt zu Ihnen nach Hause – zuverlässig, herzlich, zertifiziert
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zertifiziert und speziell für haushaltsnahe Dienstleistungen ausgebildet. JP Servicefee rechnet mit allen Pflegekassen in Nordrhein-Westfalen direkt ab – kein Vorauszahlen, kein bürokratischer Aufwand für Sie.
Welche Leistungen werden von der Pflegekasse anerkannt?
Wenn Sie den Entlastungsbetrag für JP Servicefee nutzen, sind folgende Leistungen abgedeckt:
- Haushaltshilfe – Putzen, Wäsche waschen, Aufräumen (§ 45a SGB XI: Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen)
- Alltagsbegleitung – Gespräch, Gesellschaft, gemeinsame Aktivitäten
- Einkaufsbegleitung – Ihr Angehöriger kommt mit, oder die Servicefee erledigt es
- Terminbegleitung – Arztbesuche, Ämter, Behördengänge
- Kochen und Mahlzeitenvorbereitung – wenn gewünscht
- Spaziergänge und Bewegung – frische Luft, Gespräch, Lebensqualität
- Wichtig: Über den Entlastungsbetrag wird keine körperliche Pflege finanziert. Haushaltshilfen und Alltagsbegleiter dürfen keine Pflegetätigkeiten wahrnehmen. Hierfür wenden Sie sich bitte an einen ambulanten Pflegedienst.
Sie müssen das nicht alleine herausfinden. Unser Team aus Neuss, im Rhein-Kreis Neuss und Dormagen kennt die Region, die Pflegekassen und vor allem die Situation, in der Sie gerade stecken.Melden Sie sich für ein kostenloses Erstgespräch – wir erklären Ihnen genau, welche Leistungen Ihnen zustehen, und kümmern uns um den Rest. Jetzt Kontakt aufnehmen!
Rechtliche Grundlagen: § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag), § 42a SGB XI n.F. (Gemeinsamer Jahresbetrag ab 01.07.2025), § 36 SGB XI (Pflegesachleistungen), § 45a SGB XI (Angebote zur Unterstützung im Alltag). Leistungsbeträge gemäß PUEG (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz), Stand: 01.01.2025. Keine Erhöhung der Beträge zum 01.01.2026. Nächste Dynamisierung geplant zum 01.01.2028.