Entlastungen

Entlastungsleistungen nach §45b SGB XI

Kostenübernahme durch alle Kranken- bzw. Pflegekassen möglich

Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), welche zuhause gepflegt werden, haben Anrecht auf einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern muss zweckgebunden eingesetzt werden.
 Unter anderem kann er für Leistungen zur Unterstützung im Alltag verwendet werden.
 Dies soll zum einen dazu beitragen, pflegende Personen zu entlasten, sowie Pflegebedürftigen zu helfen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben zu können, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbstständig bewältigen zu können.


Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt. Er wird mit den anderen Leistungsansprüchen also nicht verrechnet. Er ist ein monatlicher Betrag, der sich anspart, wenn er nicht verwendet wird. Bei einem Jahreswechsel, können Sie Ihre Restansprüche bis zum 30.06. des Folgejahrs verwenden.

* Hinweis: Das Beratungsgespräch ist kostenpflichtig. Bei Abtretungserklärung rechnen wir dies allerdings mit Ihrer Pflegekasse ab. Sollten Sie sich sich nicht für uns entscheiden, so erhalten Sie für das Beratungsgespräch eine Rechnung.

  • Reinigung des unmittelbaren Lebensbereiches des Pflegebedürftigen
  • Staubsaugen sowie Bodenwischen
  • Zubereitung von Mahlzeiten
  • Wäsche waschen, trocknen und bügeln
  • Bettenmachen sowie Wechsel der Bettwäsche nach individuellen Anforderungen
  • Schränke reinigen und aufräumen
  • Blumenpflege
  • Einkaufen und Besorgungen
  • Müllentsorgung

Gemeinsam zum Ziel


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