Pflegegrade 1 bis 5: Alles, was Sie wissen müssen – Leistungen, Beträge & Antragsweg 2026

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Inhaltsverzeichnis

Renate S. aus dem Rhein-Kreis Neuss erinnert sich noch genau an den Moment. Ihre Mutter, 81 Jahre alt, wach im Kopf, aber körperlich zunehmend eingeschränkt, hatte beim Aufstehen einen Schwindel bekommen und sich am Türrahmen festhalten müssen. „Sie hat nichts gesagt, wollte mich nicht belasten“, erzählt Renate. „Aber ich habe es gesehen. Und da wusste ich: So geht es nicht mehr weiter. Ich habe mir Sorgen gemacht.“

Was folgte, war das, was viele Familien kennen: der Einstieg in ein System, das niemand erklärt: Pflegegrade, Anträge, Gutachter, Leistungen. Renate sagt heute, drei Jahre später: „Hätte ich gewusst, was uns zusteht, hätte ich viel früher gehandelt!“

Dieser Ratgeber soll genau das verhindern. Er erklärt alle fünf Pflegegrade, die verifizierten Leistungsbeträge für 2026 und den Weg, den Sie gehen müssen, ohne Schachtelsätze und ohne Behördendeutsch. Alle Leistungsbeträge in diesem Artikel basieren auf der offiziellen Übersicht der Pflegeversicherungsleistungen 2026 (§§ 36–45b SGB XI).

Was sind Pflegegrade – und warum gibt es sie?

Seit dem 1. Januar 2017 hat Deutschland das alte Pflegestufen-System durch fünf Pflegegrade ersetzt (Zweites Pflegestärkungsgesetz, PSG II). Der entscheidende Unterschied: Früher wurde Hilfebedarf in Minuten gemessen. Heute steht Selbstständigkeit im Mittelpunkt: körperlich, kognitiv und psychisch.

Das bedeutet: Menschen mit Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen werden gleichgestellt. Wer körperlich noch halbwegs zurechtkommt, aber geistig erheblich eingeschränkt ist, hat heute klare Ansprüche.

„Die Umstellung auf Pflegegrade war überfällig. Pflege ist mehr als körperliche Unterstützung. Sie umfasst den ganzen Menschen.“ — Prof. Dr. Andreas Büscher, Wissenschaftlicher Leiter, Deutsches Institut für angewandte Pflegeforschung (dip) e.V.

Wie wird Pflegebedürftigkeit bewertet?

Der Medizinische Dienst (MD) bewertet Pflegebedürftige anhand von sechs Lebensbereichen:

Modul Bereich Gewichtung
1

Mobilität

10 %
2 & 3

Kognitive Fähigkeiten & psychische Problemlagen

15 % gesamt

4

Selbstversorgung (Waschen, Essen, Ankleiden)

40 %
5

Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen

20 %
6

Alltagsgestaltung & soziale Kontakte

15 %

Das Ergebnis ist ein Gesamtpunktwert (0–100):

  • < 12,5 Punkte → kein Pflegegrad

  • 12,5–26,9Pflegegrad 1

  • 27–47,4 → Pflegegrad 2

  • 47,5–69,9 → Pflegegrad 3

  • 70–89,9 → Pflegegrad 4

  • 90–100 → Pflegegrad 5

Wichtig: Der Antrag wird bei der Pflegekasse gestellt (alternativ zuständige Krankenkasse) und gilt rückwirkend ab Antragsdatum.

Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit

Was das im Alltag bedeutet

Günter M., 74 Jahre alt, früher Handwerker, würde sich selbst nie als „pflegebedürftig“ bezeichnen. Er läuft noch, denkt klar, fährt gelegentlich Auto. Aber seit dem Herzeingriff vor zwei Jahren ermüdet er schnell. Einkaufen, Putzen, Kochen – das kostet ihn Kraft, die er danach tagelang nicht mehr hat.

„Ich wollte keinen Pflegedienst“, sagt er. „Das klang so endgültig.“ Was er nicht wusste: Pflegegrad 1 ist kein Eingeständnis. Es ist eine Absicherung. Und die 131 Euro Entlastungsbetrag monatlich finanzieren seitdem seine Haushaltshilfe – ohne dass er einen Cent selbst zahlt.

Wer bekommt Pflegegrad 1?

Menschen mit ersten merklichen Einschränkungen, die aber noch weitgehend selbstständig zurechtkommen. Typische Beispiele: leichte Gleichgewichtsstörungen, beginnende kognitive Einbußen, leichte Herzinsuffizienz.

Leistungen bei Pflegegrad 1 (2026)

  • Entlastungsbetrag: 131 €/Monat (für Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, Betreuungsangebote)

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis 42 €/Monat

  • Wohnumfeldverbesserung: bis 4.180 € je Maßnahme (max. 16.720 € bei mehreren Berechtigten in einem Haushalt)

  • Vollstationäre Pflege (Pauschalbetrag): 131 €/Monat

  • Pflegeberatung: kostenlos nach § 7a SGB XI

  • DiPA (Digitale Pflegeanwendungen): bis 40 €/Monat

  • ❌ Kein Pflegegeld

  • ❌ Keine Pflegesachleistungen ambulant

  • ❌ Keine Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege

Hinweis: Der Entlastungsbetrag ist der wichtigste Hebel bei PG1. Über ihn lässt sich Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung direkt finanzieren: Monatlich, planbar, ohne Eigenanteil bis zur Leistungsgrenze!

Pflegegrad 2 – Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit

Was das im Alltag bedeutet

Für die Familie von Marianne K., 78, war der Moment des Pflegegrades 2 gleichzeitig der Moment, in dem sie endlich aufgehört hat zu verheimlichen. Die Diagnose frühe Demenz war da. Und plötzlich war Wäsche waschen keine Selbstverständlichkeit mehr, Medikamente nehmen schon gar nicht.

Ihre Tochter Claudia erinnert sich: „Ich hatte Angst, dass wir das alleine stemmen müssen. Dann haben wir erfahren, dass allein der ambulante Pflegedienst mit bis zu 796 Euro im Monat bezahlt wird – und wir zusätzlich noch Pflegegeld bekommen, wenn ich selbst helfe. Das hat uns gerettet.“

Wer bekommt Pflegegrad 2?

Ab Pflegegrad 2 greifen die klassischen Geldleistungen. Betroffene brauchen mehrmals täglich Unterstützung – z. B. beim Waschen, Ankleiden, bei der Medikamentengabe. Auch Demenz im frühen bis mittleren Stadium führt häufig zu PG2.

Leistungen Pflegegrad 2 (2026)

Leistungsart Betrag Quelle

Pflegegeld (häusl. Pflege durch Angehörige)

347 €/Monat

§ 37 SGB XI

Pflegesachleistungen (ambulanter Pflegedienst)

bis 796 €/Monat

§ 36 SGB XI

Entlastungsbetrag

131 €/Monat

§ 45b SGB XI

Tagespflege / Nachtpflege

bis 721 €/Monat

§ 41 SGB XI

Verhinderungspflege + Kurzzeitpflege

gemeinsam bis 3.539 €/Jahr

§§ 39, 42 SGB XI

Vollstationäre Pflege (Pauschale)

805 €/Monat

§ 43 SGB XI

Pflegegrad 3 – Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit

Was das im Alltag bedeutet

Thomas R. pflegt seit drei Jahren seinen Vater – neben dem Job, neben den Kindern, neben dem eigenen Leben. Pflegegrad 3 war für ihn nicht nur eine Zahl. Es war die Erkenntnis, dass sein Vater fast nichts mehr alleine schafft: Waschen, Anziehen, Toilettengang.

„Ich hatte das Gefühl, ich muss das alles selber machen, sonst bin ich kein guter Sohn“, sagt er. Was er lange nicht wusste: Mit den Sachleistungen bis zu 1.497 Euro kann professionelle Unterstützung organisiert werden. Das Pflegegeld läuft trotzdem. Und wenn Thomas selbst mal eine Auszeit braucht, springt die Verhinderungspflege ein.

„Heute sage ich: Hilfe zu holen ist keine Schwäche. Es ist das Klügste, was ich getan habe.“

Wer bekommt Pflegegrad 3?

Pflegegrad 3 betrifft Menschen, die bei grundlegenden Alltagsverrichtungen regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind – Körperpflege, Toilettengang, Mobilität. Häufig auch bei mittelschwerer bis schwerer Demenz oder schweren chronischen Erkrankungen.

Leistungen Pflegegrad 3 (2026)

Leistungsart Betrag Quelle

Pflegegeld

599 €/Monat

§ 37 SGB XI

Pflegesachleistungen

bis 1.497 €/Monat

§ 36 SGB XI

Entlastungsbetrag

131 €/Monat

§ 45b SGB XI

Tagespflege / Nachtpflege

bis 1.357 €/Monat

§ 41 SGB XI

Verhinderungspflege + Kurzzeitpflege

gemeinsam bis 3.539 €/Jahr

§§ 39, 42 SGB XI

Vollstationäre Pflege (Pauschale)

1.319 €/Monat

§ 43 SGB XI

Pflegegrad 4 – Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit

Was das im Alltag bedeutet

Als Elke W. ihren Mann nach dem zweiten Schlaganfall nach Hause holte, hatte sie keine Ahnung, was sie erwartete. Er konnte kaum noch sprechen, nicht alleine essen, brauchte nachts regelmäßige Unterstützung. „Ich habe gewusst: Ein Heim kommt für uns nicht infrage. Aber ich habe auch gemerkt: Das kann ich nicht alleine.“

Pflegegrad 4 öffnete für Elke die Türen zu professioneller Unterstützung bis zu 1.859 Euro monatlich über den Pflegedienst – und über die Kombinationsleistungen Anteilmäßig das Pflegegeld von bis zu 800 Euro  on top, weil sie selbst einen erheblichen Teil der Pflege übernahm. „Ich habe mein Leben wiederbekommen. Nicht alles. Aber genug.“

Wer bekommt Pflegegrad 4?

Bei Pflegegrad 4 ist die Selbstständigkeit in nahezu allen Lebensbereichen aufgehoben. Betroffene sind rund um die Uhr auf intensive Begleitung angewiesen – oft auch nachts. Häufige Ursachen: schwere Schlaganfallfolgen, fortgeschrittene Demenz, schwere Lähmungen.

Leistungen Pflegegrad 4 (2026)

Leistungsart Betrag Quelle

Pflegegeld

800 €/Monat

§ 37 SGB XI

Pflegesachleistungen

bis 1.859 €/Monat

§ 36 SGB XI

Entlastungsbetrag

131 €/Monat

§ 45b SGB XI

Tagespflege / Nachtpflege

bis 1.685 €/Monat

§ 41 SGB XI

Verhinderungspflege + Kurzzeitpflege

gemeinsam bis 3.539 €/Jahr

§§ 39, 42 SGB XI

Vollstationäre Pflege (Pauschale)

1.855 €/Monat

§ 43 SGB XI

Pflegegrad 5 – Schwerste Beeinträchtigungen mit besonderem Pflegebedarf

Was das im Alltag bedeutet

Pflegegrad 5 ist die höchste Stufe. Für Familien, die an diesem Punkt ankommen, ist es oft nicht mehr nur eine Frage des Alltags – es ist eine Frage der Würde. Wer beatmet werden muss, im Wachkoma liegt oder durch schwerste Demenz jede Kommunikationsfähigkeit verloren hat, braucht rund um die Uhr intensive Begleitung.

Keine Zahl und keine Tabelle kann das messen, was Familien in diesen Situationen leisten. Was die Pflegeversicherung leistet, ist zumindest eine finanzielle Grundlage: bis zu 990 Euro Pflegegeld, bis zu 2.299 Euro Sachleistungen monatlich.

Wer bekommt Pflegegrad 5?

Pflegegrad 5 wird vergeben, wenn neben schwerster Beeinträchtigung ein besonderer Pflegebedarf besteht – z. B. bei Beatmungspflicht, Wachkoma oder vollständigem Verlust der Kommunikationsfähigkeit bei schwerster Demenz.

Leistungen Pflegegrad 5 (2026)

Leistungsart Betrag Quelle

Pflegegeld

990 €/Monat

§ 37 SGB XI

Pflegesachleistungen

bis 2.299 €/Monat

§ 36 SGB XI

Entlastungsbetrag

131 €/Monat

§ 45b SGB XI

Tagespflege / Nachtpflege

bis 2.085 €/Monat

§ 41 SGB XI

Verhinderungspflege + Kurzzeitpflege

gemeinsam bis 3.539 €/Jahr

§§ 39, 42 SGB XI

Vollstationäre Pflege (Pauschale)

2.096 €/Monat

§ 43 SGB XI

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Wenn die Hauptpflegeperson eine Auszeit braucht

Niemand redet gerne darüber. Aber pflegende Angehörige sind Menschen – keine Maschinen. Erschöpfung, Krankheit, ein eigener Urlaub: Das darf es geben. Und dafür ist vorgesorgt.

Seit der Pflegereform steht ab PG2 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung:

  • Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI): greift, wenn die Hauptpflegeperson durch Urlaub, Krankheit oder andere Gründe vorübergehend ausfällt.

  • Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI): für vorübergehende stationäre Pflege, z. B. nach einer Operation oder in einer Krisensituation.

Beide Töpfe sind flexibel kombinierbar: Der Gesamtbetrag darf 3.539 € im Jahr nicht überschreiten! Bei nahen Angehörigen als Pflegepersonen gelten abweichende Regelungen, hier ist der Gesamtbetrag jeweils das doppelte des ausgezahlten Pflegegeldes.

Der Entlastungsbetrag – unterschätzt und oft nicht abgerufen

131 Euro im Monat für alle Pflegegrade. Das klingt nach wenig. Aber: Viele Menschen rufen diesen Betrag nie ab, obwohl er ihnen zusteht – schlicht weil sie nicht wissen, dass es ihn gibt.

Günter M. – der Handwerker aus dem Abschnitt zu Pflegegrad 1 – sagt es so: „Mir hat das niemand erklärt. Erst als mir jemand beim Antrag geholfen hat, habe ich gemerkt: Das ist bares Geld, das ich jeden Monat liegen gelassen habe.“

Wofür kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden?

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Putzen, Einkaufen, Kochen)

  • Alltagsbegleitung und Betreuungsangebote

  • Tages- und Nachtpflege

  • Kurzzeitpflege (anteilig)

Wichtig: Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort. Sie können bis zum 30. Juni des Folgejahres nachgefordert werden (§ 45b Abs. 2 SGB XI).

Pflegegrad beantragen – Schritt für Schritt

Renate S. – die Tochter aus der Einleitung – hat drei Wochen gebraucht, bis sie den Mut hatte, den Antrag zu stellen. „Ich dachte, das ist kompliziert. Dabei war es ein Anruf.“

1. Antrag stellen Formlos per Telefon, schriftlich oder online bei der Pflegekasse (= zuständige Krankenkasse). Der Antrag gilt ab Eingang – nicht ab Begutachtungsdatum. Je früher, desto besser.

2. Begutachtung vorbereiten Der MD meldet sich für einen Termin. Vorbereitung ist entscheidend:

  • Pflegetagebuch führen (mind. 1–2 Wochen vorab)

  • Diagnosen, Arztbriefe, Medikamentenlisten bereithalten

  • Pflegeperson sollte beim Termin anwesend sein

  • Einen schlechten Tag schildern, nicht den guten – denn der Gutachter sieht nur einen Ausschnitt

3. Entscheidung abwarten Die Pflegekasse hat 25 Arbeitstage Zeit. Dauert es länger, kann eine Entschädigungspauschale von 70 €/Tag anfallen (bis zu einem Höchstbetrag).

4. Widerspruch einlegen, wenn nötig Frist: 1 Monat ab Bescheiddatum. Studien zeigen: Rund 25–30 % aller Widersprüche führen zu einer Verbesserung. Es lohnt sich fast immer, bei Zweifeln aktiv zu werden – kostenlose Beratung bieten Pflegestützpunkte und Sozialverbände wie der VdK.

Was passiert im Pflegeheim?

Der Pflegegrad bleibt beim Umzug ins Heim bestehen. Die Pflegekasse zahlt dann einen festen Pauschalbetrag direkt an die Einrichtung. Die Differenz zu den tatsächlichen Heimkosten tragen Bewohner selbst – hier greift ggf. Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege nach SGB XII).

Zusätzlich erhalten Heimbewohner ab PG2 Leistungszuschläge auf den pflegebedingten Eigenanteil (§ 43c SGB XI):

  • Ab dem 1. Monat: 15 %

  • Nach 12 Monaten: 30 %

  • Nach 24 Monaten: 50 %

  • Nach 36 Monaten: 75 %

Häufige Fragen zum Thema Pflegegrade 1-5

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um Pflegegrade 1-5 in Nordrhein-Westfalen.

Wie lange dauert die Feststellung eines Pflegegrads?

Nach Antragstellung hat die Pflegekasse 25 Arbeitstage Zeit. Bei Personen mit absehbar kurzem Verbleib, zum Beispiel im Hospiz oder in palliativer Versorgung, muss die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen fallen.

Ja – das nennt sich Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI). Wer z. B. 50 % der Sachleistungen durch einen Pflegedienst nutzt, erhält noch 50 % des Pflegegelds. Die Summe darf 100 % nicht überschreiten.

Haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleitung, Betreuungsangebote und Tages-/Nachtpflege. Für haushaltsnahe Dienstleister, die keine Pflegeleistungen im medizinischen Sinne erbringen, ist der Entlastungsbetrag der relevante Finanzierungsweg. Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres nachgefordert werden.

Nein – aber fast. Der Pflegegrad gilt ab dem Datum des Antragseingangs bei der Pflegekasse. Nicht ab dem Begutachtungstermin, nicht ab dem Bescheiddatum. Wer im Januar einen Antrag stellt und erst im März begutachtet wird, erhält alle Leistungen rückwirkend ab Januar.

Das bedeutet konkret: Je früher der Antrag gestellt wird, desto früher beginnt der Anspruch. Warten lohnt sich nicht – auch wenn man sich noch unsicher ist, ob ein Pflegegrad „wirklich“ zusteht.

Rechtsgrundlage: § 33 Abs. 1 SGB XI

Nein. Eine Höherstufung erfolgt nicht automatisch. Wer einen höheren Pflegegrad benötigt, muss einen neuen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Danach folgt erneut eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD).

Die neue Einstufung gilt dann ab dem Datum dieses neuen Antrags. Auch hier gilt: früh handeln zahlt sich aus. Wer bemerkt, dass die Alltagssituation sich dauerhaft verschlechtert hat, sollte den Antrag nicht aufschieben.

Grundsätzlich ja – bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit in der Praxis aber selten. Die Pflegekasse kann eine Überprüfung veranlassen, wenn Hinweise auf eine deutliche Verbesserung des Zustands vorliegen. Das betrifft vor allem vorübergehende Pflegebedürftigkeit, etwa nach Operationen oder schweren Erkrankungen mit vollständiger Erholung.

Wer chronisch krank oder dauerhaft auf Unterstützung angewiesen ist, hat in der Praxis keine Aberkennung zu befürchten. Wer Zweifel hat, kann vorab kostenlose Beratung bei Anbietern für Pflegeberatung in Anspruch nehmen.

Pflegegeld (§ 37 SGB XI) wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt – als finanzielle Anerkennung für die Pflege durch Angehörige oder nahestehende Personen. Es kann frei verwendet werden.

Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) sind für professionelle Pflegedienste: Die Pflegekasse zahlt direkt an den beauftragten Dienst, nicht an die pflegebedürftige Person.

Beides lässt sich kombinieren (§ 38 SGB XI, sog. Kombinationsleistung): Wer z. B. 50 % der Sachleistungen durch einen Pflegedienst nutzt, erhält noch 50 % des Pflegegelds. Die Summe beider Anteile darf 100 % nicht übersteigen.

Ab Pflegegrad 1: kein Pflegegeld, kein Sachleistungsanspruch – hier greift ausschließlich der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI.

Ja. Seit der Pflegereform 2015 werden Tagespflege und ambulante Pflegesachleistungen vollständig nebeneinander gewährt – beide Leistungsbeträge stehen uneingeschränkt zur Verfügung (§ 41 Abs. 4 SGB XI). Sie schöpfen also weder den Sachleistungsbetrag noch den Tagespflegebetrag gegenseitig ab.

Ein Beispiel für Pflegegrad 3: bis zu 1.497 € Sachleistungen plus bis zu 1.357 € Tagespflege – monatlich, kombinierbar. Zusätzlich der Entlastungsbetrag von 131 €.

Ja – und dieser Anspruch wird häufig nicht genutzt. Wer einen Angehörigen mit Pflegegrad 2–5 mindestens 10 Stunden pro Woche pflegt (verteilt auf mindestens 2 Tage pro Woche) und dabei nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist, hat Anspruch auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegekasse.

Die Beiträge werden automatisch an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt – ohne gesonderten Antrag. Trotzdem lohnt eine Überprüfung des Rentenkontos, um sicherzustellen, dass die Beiträge tatsächlich gebucht werden.

Rechtsgrundlage: § 44 SGB XI

Die Leistungen der deutschen Pflegeversicherung enden bei dauerhaftem Umzug ins Ausland. Innerhalb der EU gibt es Ausnahmeregelungen für vorübergehende Aufenthalte. Bei einem dauerhaften Wohnsitzwechsel in ein Nicht-EU-Land entfällt der Anspruch vollständig.

Wer einen Pflegefall plant oder einen Umzug ins europäische Ausland erwägt, sollte frühzeitig Beratung bei der Pflegekasse und einem Sozialverband (z. B. VdK, SoVD) einholen.

Pflegegrad 5 setzt nicht nur den höchsten Punktwert (90–100 Punkte) voraus, sondern zusätzlich einen besonderen Pflegebedarf. Dieser liegt vor, wenn die pflegebedürftige Person:

  • dauerhaft beatmet werden muss

  • sich im Wachkoma befindet

  • durch schwerste Demenz die Kommunikationsfähigkeit vollständig verloren hat

  • oder durch vergleichbar intensive Anforderungen rund um die Uhr auf intensive Begleitung angewiesen ist

Ohne diesen besonderen Bedarf – auch bei sehr hohem Punktwert – wird Pflegegrad 4 vergeben, nicht Pflegegrad 5. Der gutachtliche Nachweis liegt beim Medizinischen Dienst.

Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 4 SGB XI

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI wird nicht bar ausgezahlt und verfällt nicht sofort am Monatsende. Es gelten folgende Übertragungsregeln:

  • Guthaben aus dem ersten Kalenderhalbjahr (Januar–Juni) kann bis zum 30. Juni des Folgejahres eingelöst werden

  • Guthaben aus dem zweiten Kalenderhalbjahr (Juli–Dezember) kann bis zum 31. Dezember des Folgejahres eingelöst werden

Wer seinen Entlastungsbetrag über Monate nicht abruft, kann das angesparte Guthaben gebündelt nutzen – etwa für intensive Unterstützung nach einem Krankenhausaufenthalt oder einen umfangreichen Reinigungseinsatz.

Rechtsgrundlage: § 45b Abs. 2 SGB XI

Der Pflegegrad selbst bleibt in jedem Fall bestehen – er ist an die Person gebunden, nicht an den Aufenthaltsort.

Urlaub im Inland: Der Pflegedienst am Urlaubsort kann über die Pflegesachleistungen abgerechnet werden. Der Entlastungsbetrag läuft weiter.

Stationäre Rehabilitation: Während der Reha übernimmt in der Regel die Krankenversicherung die Kosten. Pflegeleistungen aus der Pflegeversicherung können parallel nur eingeschränkt abgerufen werden. Nach Abschluss der Reha greifen alle Ansprüche sofort wieder in voller Höhe.

Urlaub im EU-Ausland: Grundsätzlich sind Pflegeleistungen auf Deutschland beschränkt. Eine Mitnahme von Hilfsmitteln oder privat finanzierte Pflege im Ausland ist möglich – aber nicht über die Pflegekasse abrechenbar.

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