Haushaltshilfe

Die ärztlich verordnete Haushaltshilfe nach §38 SGB V

Die gesetzliche Regelung des § 38 des Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V):


Sie haben bei Ausfall einen Anspruch auf eine Haushaltshilfe gegenüber Ihrer Krankenkasse. Den Anspruch können Sie geltend machen, sollten Sie einmal nicht in der Lage sein, Ihren Haushalt selbst führen zu können.

 

Die Gründe dafür, können unterschiedlicher Art sein, wie beispielsweise:


  • wenn Sie aufgrund einer Krankheit (psychisch oder physisch) nur eingeschränkt belastbar sind
  • während oder nach einem Krankenhausaufenthalt, Operationen oder Reha Maßnahmen
  • aus beruflichen oder schulischen Gründen
  • während einer schwierigen Schwangerschaft, in der Sie Bettruhe bewahren sollen
     

Eine wichtige Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie selbst den Haushalt unter den gegebenen Umständen nicht weiterführen können, keine weitere Person in Ihrem Haushalt lebt, die sie bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten unterstützen könnte, sowie dass im Haushalt mindestens ein Kind lebt, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Den Antrag für eine Haushaltshilfe können Sie bei einem Arzt Ihres Vertrauens stellen.



Sie haben einen Pflegegrad und möchten Entlastungsleistungen (haushaltsnahe Dienstleistungen) über uns beziehen?


  • Einschränkung aufgrund einer Krankheit (psychisch oder physisch)
  • Krankenhausaufenthalt
  • Operationen
  • Reha-Maßnahme
  • Während einer schwierigen Schwangerschaft
  • Aus beruflichen oder schulischen Gründen

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